KAMPER Hinweisgeber:innen-System
Die Rechtsgrundlage für die Errichtung einer solchen internen Meldestelle bildet das Bundesgesetz über das Verfahren und den Schutz bei Hinweisen auf Rechtsverletzungen in bestimmten Rechtsbereichen (HinweisgeberInnenschutzgesetz – HSchG).
Wer kann über das KAMPER Hinweisgeber:innen-System Meldungen machen?
Personen, die im Rahmen einer beruflichen Tätigkeit in Verbindung mit KAMPER stehen und Informationen über die Verletzung der geschützten Rechtsbereiche erlangt haben, können diese über unser Hinweisgeber:innen-System melden.
- Arbeitnehmer:innen (aktive, ehemalige aber auch überlassene)
- Bewerber:innen
- Praktikant:innen
- selbständig erwerbstätige Personen (auch freie Dienstnehmer:innen)
- Mitglieder der Geschäftsführung/der Aufsichtsorgane
- Auftragnehmer:innen und Subauftragenehmer:innen und die dort Beschäftigten
- Lieferant:innen
- Gesellschafter:innen
- Unterstützer:innen von Hinweisgeber:innen (Arbeitskolleg:innen) oder Personen im Umkreis von Hinweisgeber:innen, die ohne aktive Unterstützung von nachteiligen Folgen betroffen sein könnten (z.B. Verwandte)
Das HSchG bestimmt, dass die Verletzung von Vorschriften in folgenden Bereichen gemeldet werden können:
- Öffentliches Auftragswesen
- Finanzdienstleistungen, Finanzprodukte und Finanzmärkte sowie Verhinderung von Geldwäsche und
- Terrorismusfinanzierung
- Produktsicherheit und -konformität
- Verkehrssicherheit
- Umweltschutz
- Strahlenschutz und nukleare Sicherheit
- Lebensmittel- und Futtermittelsicherheit, Tiergesundheit und Tierschutz
- Öffentliche Gesundheit
- Verbraucher:innenschutz
- Schutz der Privatsphäre und personenbezogener Daten sowie Sicherheit von Netz- und
- Informationssystemen,
- Verhinderung und Ahndung von Straftaten nach den §§ 302 bis 309 des Strafgesetzbuches (StGB)
Weiters vom Schutz des HSchG umfasst sind Rechtsverletzungen zum Nachteil der finanziellen Interessen der EU, Verletzung von Binnenmarktvorschriften, sowie Verletzungen von Unionsvorschriften über Wettbewerb und staatliche Beihilfen und Verletzungen von Binnenmarktvorschriften, die Körperschaftssteuervorschriften verletzen.
Die Meldestelle ist zur Verschwiegenheit über die eingehenden Informationen verpflichtet.
Die Identität der hinweisgebenden Personen wird von der Meldestelle geschützt. Dies gilt auch für die vom Hinweis betroffenen Personen.
Die Identität der hinweisgebenden bzw. der vom Hinweis betroffenen Personen darf nur dann offengelegt werden, wenn eine Verwaltungsbehörde, ein Gericht oder die Staatsanwaltschaft dies im Rahmen des verwaltungsbehördlichen oder gerichtlichen Verfahrens oder eines Ermittlungsverfahrens nach der StPO für unerlässlich und im Hinblick auf eine Gefährdung der hinweisgebenden Person im Hinblick auf die Stichhaltigkeit und Schwere der erhobenen Vorwürfe für verhältnismäßig hält.
Das HSchG schützt hinweisgebende Personen vor Repressalien und Vergeltungsmaßnahmen (wie zB. Kündigung, Suspendierung, Versetzung, Mobbing, Nötigungen und Diskriminierungen). Hinweisgebende sind aber auch vor dem Entzug von Lizenz- oder Gewerbeberechtigung oder der vorzeitigen Beendigung eines Warenlieferungs- oder Dienstleistungsvertrages geschützt.
Eine bewusste Falschmeldung kann jedoch zu rechtlichen Konsequenzen führen.
Der Eingang des Hinweises wird dokumentiert und der hinweisgebenden Person spätestens nach 7 Kalendertagen schriftlich bestätigt. Jeder Hinweis wird auf seine Stichhaltigkeit geprüft. Die Meldestelle wird solchen Hinweisen nicht nachgehen, die nicht in den Geltungsbereich des oa. Bundesgesetzes fallen oder aus denen keine Anhaltspunkte für seine Stichhaltigkeit hervorgehen.
Offenkundig falsche Hinweise werden entsprechend zurückgewiesen. Auf Ersuchen der hinweisgebenden Person, findet spätestens innerhalb von 14 Kalendertagen ein Treffen zur Besprechung des Hinweises statt. Spätestens drei Monate nach Entgegennahme eines Hinweises gibt die Meldestelle der hinweisgebenden Person bekannt, welche Folgemaßnahmen ergriffen wurden/noch werden, oder aus welchen Gründen der Hinweis nicht weiterverfolgt wird.